Ist jede Nichtverlängerung eines Profivertrags eine Diskriminierung?
Nein. Entscheidend sind die konkrete Entscheidung, das mögliche Motiv, die Vergleichssituation und die dokumentierten Gründe. Das Ende einer Befristung trägt für sich allein noch keine geschlechtsbezogene Benachteiligung.
Wie lässt sich eine Entgeltbenachteiligung erkennen?
Verglichen werden gleiche oder gleichwertige Arbeit, die konkreten Entgeltbestandteile und die Behandlung einer Person des anderen Geschlechts. Fixum, Prämien und Sachleistungen müssen nach Vertrag und Zeitraum geordnet werden.
Kann eine sportliche Auswahlentscheidung trotzdem relevant sein?
Eine rein sportrechtliche Auswahl ohne arbeitsrechtliche Benachteiligung fällt nicht in den Schwerpunkt dieses Beitrags. Wird die Auswahl zur Begründung, Verlängerung, Entgeltfestsetzung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses verwendet, ist ihre Gleichbehandlungsrelevanz gesondert zu prüfen.
Wer muss die Benachteiligung beweisen?
Die betroffene Person muss den Diskriminierungstatbestand nach § 12 Abs. 12 GlBG glaubhaft machen. Danach gelten für das Vorbringen nach §§ 3 oder 4 die dort geregelten Anforderungen an die Begründung und den Beweis des Vereins.
Welche Ansprüche gibt es bei einer diskriminierenden Nichtverlängerung?
Das hängt von der Vertragsform und der konkreten Rechtsfolge ab. § 12 Abs. 7 GlBG behandelt bestimmte Beendigungen und besondere befristete Arbeitsverhältnisse. Daneben können je nach Entscheidung finanzielle Ansprüche wegen Entgelt- oder Bedingungsbenachteiligung in Betracht kommen.