§ 138 Abs. 1 ASVG nennt für Pflichtversicherte den vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit als Beginn des Anspruchs auf Krankengeld. Die Norm knüpft den Anspruch an den Versicherungsfall und die Pflichtversicherung. Der Kalendertag allein bestätigt daher weder die Versicherungszugehörigkeit noch jede weitere Voraussetzung im konkreten Fall.
Der Beginn des Anspruchs ist von seiner Auszahlung zu unterscheiden. Während eine gesetzliche oder vertragliche Entgeltfortzahlung besteht, kann § 143 ASVG das Krankengeld ganz oder teilweise ruhen lassen. Für die Prüfung braucht es deshalb eine zeitliche Übersicht: Beginn der Arbeitsunfähigkeit, Anspruch auf weiterlaufende Bezüge und die Zeiträume, die der Versicherung zugrunde liegen.
Fordern Sie die Versicherung auf, Beginn, betroffene Beschäftigung und Berechnungszeitraum in ihrer Auskunft oder im Bescheid nachvollziehbar zu bezeichnen. Weicht die erste Zahlung vom erwarteten Betrag ab, vergleichen Sie zuerst die Zeitabschnitte, bevor Sie die Differenz als endgültige Kürzung einstufen.