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Krankengeld nach Ende der Entgeltfortzahlung: Teilgehalt und Ruhen nach ASVG

Wann Krankengeld trotz weiterlaufender Zahlung des Vereins zusteht: § 138 und § 143 ASVG, die Schwellen von 50 Prozent und die nötigen Unterlagen.

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3. Oktober 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Bei einem angestellten Profispieler können Entgeltfortzahlung des Vereins und Krankengeld der Pflichtversicherung zeitlich zusammentreffen. § 143 ASVG knüpft das Ruhen des Krankengeldes an die Höhe des Anspruchs auf fortgezahlte Geld- und Sachbezüge. Mehr als 50 Prozent und genau 50 Prozent lösen unterschiedliche Folgen aus.

Für eine erste Einordnung sind deshalb der Beginn des Krankengeldanspruchs, die Entgeltfortzahlung je Zeitraum und die maßgebliche volle Bezugsbasis getrennt festzustellen. Dieser Beitrag behandelt die sozialversicherungsrechtliche Leistung und ihr Ruhen. Die Berechnung des arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsanspruchs und medizinische Fragen bleiben außen vor.

Kurze Einordnung

Welche ASVG-Regel möchten Sie nachlesen?

Die Antworten führen zur passenden gesetzlichen Konstellation. Sie entscheiden nicht, ob die Regel im konkreten Fall erfüllt ist. Bitte geben Sie im Anfrageformular keine Diagnose, Befunde oder Behandlungsdaten an.

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01

§ 138 Abs. 1 ASVG nennt den vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit als Beginn des Krankengeldanspruchs für Pflichtversicherte.

Der vierte Tag ist eine gesetzliche Ausgangsregel, keine automatische Bestätigung jeder weiteren Anspruchsvoraussetzung. Lassen Sie Versicherungsstatus, Beginn der Arbeitsunfähigkeit und die Abrechnung der jeweiligen Zeiträume getrennt ausweisen.

02

§ 143 Abs. 4 ASVG begrenzt die Ruhensregel bei mehreren Krankengeldansprüchen auf die Versicherung aus dem Beschäftigungsverhältnis mit Fortbezug von mindestens 50 Prozent.

Ordnen Sie jedes Beschäftigungsverhältnis und jeden Krankengeldanspruch getrennt. Bitten Sie die Versicherung, die Zuordnung nach § 143 Abs. 4 ASVG und den betroffenen Fortbezug schriftlich zu erläutern.

03

Bei einem Anspruch auf mehr als 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge ruht das Krankengeld nach § 143 Abs. 1 Z 3 ASVG.

Prüfen Sie, auf welchen Zeitraum sich der Fortbezugsanspruch bezieht und welche vollen Geld- und Sachbezüge vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Vergleichsbasis herangezogen wurden. Die gesetzliche Folge betrifft das Krankengeld während des maßgeblichen Zeitraums.

04

Bei einem Anspruch auf genau 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge ruht das Krankengeld nach § 143 Abs. 1 Z 3 ASVG zur Hälfte.

Vergleichen Sie die Fortzahlung mit der gesetzlichen Bezugsbasis vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Der Prozentsatz ist für den jeweiligen Zeitraum festzustellen. Eine monatliche Gesamtzahl kann unterschiedliche Fortbezugsperioden verdecken.

05

Die in § 143 Abs. 1 Z 3 ASVG genannten Folgen betreffen Ansprüche auf mehr als oder genau 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge.

Bei einem niedrigeren oder ungeklärten Fortbezug lässt sich aus diesen beiden Schwellen allein kein abschließendes Ergebnis ableiten. Klären Sie den Rechtsgrund, den Prozentsatz und den Zeitraum mit der Versicherung. Eine Fortzahlung unter 50 Prozent beendet die Prüfung anderer Anspruchsvoraussetzungen nicht.

Krankengeld und Entgeltfortzahlung getrennt einordnen

Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Entgeltfortzahlung ist die Weiterleistung von Bezügen aus dem Beschäftigungsverhältnis. Treffen beide Leistungen zeitlich zusammen, beantwortet die Lohnabrechnung nicht automatisch, in welcher Höhe Krankengeld gebührt. Dafür sind der Versicherungsanspruch und ein allfälliger Ruhensgrund gesondert zu prüfen.

Der Beitrag richtet sich an angestellte, pflichtversicherte Profispieler und an Personen, die deren Abrechnung prüfen. Die Bezeichnung „Profivertrag“ allein belegt weder eine bestimmte Versicherungszugehörigkeit noch einen Krankengeldanspruch. Die tatsächliche Beschäftigung und der Versicherungsstatus müssen feststehen.

Die arbeitsrechtliche Frage, wie lange und in welcher Höhe der Verein Entgelt fortzahlt, hat eine eigene Berechnungsgrundlage. Einen Überblick dazu bietet der Beitrag über Entgeltfortzahlung bei verletzungsbedingter Nichtverfügbarkeit. Hier geht es um die davon getrennte ASVG-Leistung.

Der Anspruch kann ab dem vierten Tag beginnen

§ 138 Abs. 1 ASVG nennt für Pflichtversicherte den vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit als Beginn des Anspruchs auf Krankengeld. Die Norm knüpft den Anspruch an den Versicherungsfall und die Pflichtversicherung. Der Kalendertag allein bestätigt daher weder die Versicherungszugehörigkeit noch jede weitere Voraussetzung im konkreten Fall.

Der Beginn des Anspruchs ist von seiner Auszahlung zu unterscheiden. Während eine gesetzliche oder vertragliche Entgeltfortzahlung besteht, kann § 143 ASVG das Krankengeld ganz oder teilweise ruhen lassen. Für die Prüfung braucht es deshalb eine zeitliche Übersicht: Beginn der Arbeitsunfähigkeit, Anspruch auf weiterlaufende Bezüge und die Zeiträume, die der Versicherung zugrunde liegen.

Fordern Sie die Versicherung auf, Beginn, betroffene Beschäftigung und Berechnungszeitraum in ihrer Auskunft oder im Bescheid nachvollziehbar zu bezeichnen. Weicht die erste Zahlung vom erwarteten Betrag ab, vergleichen Sie zuerst die Zeitabschnitte, bevor Sie die Differenz als endgültige Kürzung einstufen.

Was mehr als 50 Prozent und genau 50 Prozent bewirken

§ 143 Abs. 1 Z 3 ASVG stellt darauf ab, ob aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen ein Anspruch auf Weiterleistung besteht. Maßstab sind die vollen Geld- und Sachbezüge vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Es kommt daher auf den Fortbezugsanspruch und die Bezugsbasis an, nicht allein darauf, welcher Betrag bereits auf dem Konto eingelangt ist.

Liegt der Anspruch auf Weiterleistung über 50 Prozent dieser vollen Bezüge, ruht das Krankengeld für den erfassten Zeitraum. Bei einem Anspruch auf genau 50 Prozent ruht es zur Hälfte. Die Rechtsfolge ist damit nicht für jede Teilfortzahlung gleich. Für jeden Zeitabschnitt müssen der Anspruch, die Höhe und die zugrunde gelegten Bezüge nachvollziehbar sein.

Geld- und Sachbezüge gehören gemeinsam in die Prüfung. Eine Übersicht, die nur das monatliche Grundgehalt enthält, kann die gesetzliche Bezugsbasis unvollständig abbilden. Die Themenseite zu Vertrag, Vergütung und Prämien und der Vergütungs-Check helfen, die vertraglichen Positionen vor dem Vergleich zu ordnen. Sie ersetzen keine Berechnung des Krankengeldes durch die Versicherung.

Unter 50 Prozent und beim Wechsel des Zeitabschnitts genau prüfen

Die in § 143 Abs. 1 Z 3 ASVG genannten Rechtsfolgen betreffen einen Fortbezugsanspruch von mehr als oder genau 50 Prozent. Bei einem niedrigeren Anteil sollte daher keine vollständige oder hälftige Ruhensfolge allein aus dieser Schwelle abgeleitet werden. Ebenso bestätigt ein Fortbezug von weniger als 50 Prozent nicht von selbst jede andere Voraussetzung des Krankengeldanspruchs.

Endet eine volle Entgeltfortzahlung und folgt ein niedrigerer Fortbezug, kann sich die versicherungsrechtliche Beurteilung zwischen den Zeiträumen ändern. Lassen Sie jede Phase mit Anfang und Ende, Anspruchsgrundlage und Prozentsatz ausweisen. Ein Durchschnitt über den gesamten Monat kann verdecken, dass zunächst mehr als 50 Prozent und später genau 50 Prozent oder weniger fortgezahlt wurden.

Die Wiedereingliederungsteilzeit ist eine eigene Phase der Rückkehr in den Beruf. Ihre Anspruchsvoraussetzungen unterscheiden sich von der hier behandelten Prüfung des Krankengeldes bei fortgezahlten Bezügen.

Mehrere Krankengeldansprüche getrennt zuordnen

§ 143 Abs. 4 ASVG enthält eine besondere Zuordnungsregel für Versicherte mit mehreren Krankengeldansprüchen. Die Ruhensregel aus Abs. 1 Z 3 ist nur auf jene Versicherung anzuwenden, die auf einem Beschäftigungsverhältnis mit einem Fortbezugsanspruch von mindestens 50 Prozent beruht. Die Zuordnung darf deshalb nicht pauschal auf alle Beschäftigungen oder Versicherungsansprüche übertragen werden.

Wer neben dem Profivertrag weitere Beschäftigungen oder Versicherungsverhältnisse hat, sollte jeden Anspruch einzeln auflisten lassen. Fragen Sie, welcher Anspruch welcher Versicherung zugeordnet wurde, auf welches Beschäftigungsverhältnis sich die Fortzahlung bezieht und wie die Schwelle für den jeweiligen Zeitraum bestimmt wurde. Für offene Lohnpositionen des Vereins gilt eine eigene Prüfung; dazu finden Sie Hinweise zu ausstehenden Gehältern im Spielervertrag.

Diese Unterlagen belegen Anspruch und Fortzahlung

Für eine erste Prüfung reichen meist der Spielervertrag samt Nachträgen, die Lohnabrechnungen vor und während der Arbeitsunfähigkeit sowie die schriftliche Berechnung der Versicherung. Halten Sie fest, welche vollen Geld- und Sachbezüge der Abrechnung zugrunde liegen und welche gesetzliche oder vertragliche Regel den Fortbezug trägt. Der Beitrag zur Entgeltabrechnung im Profivertrag hilft, Grundgehalt, Aufwandsersatz und Abzüge voneinander zu trennen.

Erstellen Sie anschließend eine Tabelle nach Zeiträumen. Führen Sie Beginn und Ende jeder Fortzahlungsphase, den Anspruchsgrund, den Anteil an den vollen Bezügen und die dazugehörige Krankengeldentscheidung getrennt an. So lässt sich eine Abweichung auf einen bestimmten Monat oder Wechsel der Anspruchsgrundlage eingrenzen.

Ein erster Kontakt muss keine Diagnose oder Behandlungsunterlagen enthalten. Für die rechtliche Einordnung sind die versicherte Beschäftigung, die maßgeblichen Prozentsätze und eine verständliche Abrechnung zentrale Angaben. Wenn Sie die Berechnung prüfen lassen möchten, können Sie Ihre Anfrage über die Kontaktseite stellen. Allgemeine rechtliche Hinweise erscheinen auch auf BRANDAktuelle Rechtsnews.

FAQ

Häufige Fragen zum Krankengeld nach dem Ende der Entgeltfortzahlung

Beginnt Krankengeld automatisch am vierten Tag? +
§ 138 Abs. 1 ASVG nennt den vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit als Anspruchsbeginn für Pflichtversicherte. Der Tag allein belegt weder alle Anspruchsvoraussetzungen noch den Auszahlungsbetrag. Eine Ruhensregel nach § 143 ASVG ist zusätzlich zu prüfen.
Was gilt bei genau 50 Prozent Entgeltfortzahlung? +
Bei einem Anspruch auf genau 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ruht das Krankengeld nach § 143 Abs. 1 Z 3 ASVG zur Hälfte.
Was gilt bei mehr als 50 Prozent Fortzahlung? +
Bei einem Anspruch auf mehr als 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge ruht das Krankengeld während des maßgeblichen Zeitraums nach § 143 Abs. 1 Z 3 ASVG.
Bedeutet ein Fortbezug unter 50 Prozent, dass Krankengeld jedenfalls ausgezahlt wird? +
Nein. Die besondere Schwelle in § 143 Abs. 1 Z 3 ASVG beantwortet nicht alle Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs. Klären Sie die konkrete Berechnung und einen allfälligen weiteren Ruhensgrund mit der Versicherung.
Was ändert sich bei mehreren Krankengeldansprüchen? +
§ 143 Abs. 4 ASVG ordnet die Ruhensregel aus Abs. 1 Z 3 nur der Versicherung aus jenem Beschäftigungsverhältnis zu, für das mindestens 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge weitergebühren.

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