Muss ein Spieler die Kosten eines Trainerkurses bei jedem Vereinswechsel zurückzahlen?
Nein. Entscheidend sind die gesetzliche Einordnung der Maßnahme, die tatsächlich aufgewendeten Kosten, die schriftliche Vereinbarung, die zulässige Bindungsdauer, die aliquote Berechnung und der konkrete Beendigungsgrund.
Ist jeder Kurs im Klub eine Ausbildung im Sinn des § 2d AVRAG?
Nein. Einschulungskosten sind ausdrücklich ausgenommen. Der Kurs muss erfolgreich absolviert sein und Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermitteln, die auch bei anderen Arbeitgebern verwertbar sind.
Kann der Klub auch das während des Kurses bezahlte Entgelt zurückfordern?
§ 2d Abs. 2 AVRAG lässt eine Vereinbarung darüber zu, wenn der Spieler während der Ausbildung von der Dienstleistung freigestellt ist. Dieser Teil sollte von den eigentlichen Ausbildungskosten getrennt geprüft werden.
Was muss in der Rückzahlungsklausel zur Höhe stehen?
Die Rückerstattungsverpflichtung muss aliquot für jedes zurückgelegte Monat vom Ende der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer berechnet werden. Die Klausel sollte diese Berechnung nachvollziehbar abbilden.
Welche Unterlagen sind für eine erste Prüfung besonders wichtig?
Profivertrag und Nachträge, schriftliche Zusatzvereinbarung, Kursprogramm, Abschlussnachweis, Rechnungen und Zahlungsbelege des Klubs, Beendigungsunterlagen sowie die konkrete Monatsberechnung.
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