Die Vereinskommunikation muss vom kommerziellen Zweck getrennt geprüft werden.
Ordnen Sie Vertrag, Motiv, Kanal, Veröffentlichungszweck und Freigabe. Halten Sie fest, ob der Verein selbst veröffentlicht oder Material an Dritte weitergibt.
Spielerbild im Profisport rechtssicher nutzen: Lizenzumfang, Werbekampagne, Vergütung, Freigabe und Vertragsende im Spielervertrag.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Salzburger Kanzlei für Sportrecht, Vertrags- und Wirtschaftsrecht
Hinter jeder Mandatsbetreuung steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Fragen zum Spielervertrag prüfen wir mit Blick auf Vertrag, Beweise, Fristen und wirtschaftliche Folgen.
Ein Verein darf das Spielerbild für eine Mannschaftsankündigung verwenden und trotzdem eine eigene Freigabe für die Werbekampagne eines Sponsors benötigen. Für den Umfang der Bildlizenz zählen Zweck, Medium, Gebiet, Dauer, Bearbeitung und die beteiligten Unternehmen. Der Spielervertrag sollte diese Punkte so beschreiben, dass die geplante Nutzung überprüfbar bleibt.
Das gilt auch für Merchandising und für Inhalte, die nach dem Vertragsende online bleiben. § 78 Urheberrechtsgesetz schützt die berechtigten Interessen der abgebildeten Person. Vertragliche Regelungen, Einwilligung und konkrete Veröffentlichung müssen deshalb gemeinsam gelesen werden.
Wählen Sie die Situation, die Ihrem Vorhaben am nächsten kommt. Das Ergebnis zeigt, welche Unterlagen und Freigaben zuerst geordnet werden sollten.
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Ordnen Sie Vertrag, Motiv, Kanal, Veröffentlichungszweck und Freigabe. Halten Sie fest, ob der Verein selbst veröffentlicht oder Material an Dritte weitergibt.
Sichern Sie Kampagnenentwurf, Sponsor, Medien, Gebiete, Laufzeit und geplante Bearbeitung. Prüfen Sie, ob die Freigabe die bezahlte Ausspielung ausdrücklich erfasst.
Beschreiben Sie Artikel, Verpackung, Vertrieb, Produktionszeitraum und Vergütung. Prüfen Sie zusätzlich die Rechte an Foto, Gestaltung, Namen und Vereinszeichen.
Vergleichen Sie Enddatum, ursprüngliche Freigabe, bestehende Inhalte und die geplante weitere Nutzung. Eine neue Kampagne braucht eine eigene Prüfung ihrer Reichweite.
Im Profisport treffen mehrere Rechtspositionen aufeinander. Die abgebildete Person kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ihr Bild veröffentlicht werden darf. Die Fotografin oder der Fotograf kann Rechte am konkreten Foto haben. Der Verein kann Vertragspartner einer Kampagne sein, während ein Sponsor oder eine Agentur die Veröffentlichung durchführt. Diese Ebenen dürfen im Vertrag nicht zu einer einzigen pauschalen Bildrechtsformel verschmelzen.
Eine Lizenz beschreibt, welche Nutzung erlaubt ist. Sie sollte das konkrete Motiv oder die zulässige Motivgruppe, den Veröffentlichungszweck und die Kanäle erkennen lassen. Eine Freigabe für die Vereinswebsite kann damit abgedeckt sein. Daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres eine Lizenz für Produktwerbung, bezahlte Anzeigen oder Fanartikel.
Für die Auslegung gelten die allgemeinen Regeln des ABGB. Nach § 914 ABGB kommt es auf die Absicht der Parteien und die Übung des redlichen Verkehrs an. § 915 ABGB enthält ergänzende Regeln, wenn nach der Auslegung Zweifel verbleiben. Je genauer der Vertrag die spätere Nutzung beschreibt, desto weniger hängt die Beurteilung von nachträglichen Erklärungen ab.
Der Nutzungszweck ist der erste Prüfpunkt. Vereinsinformation, Spieltagskommunikation, Sponsorwerbung und Merchandising verfolgen unterschiedliche Ziele. Der Vertrag sollte daher festhalten, ob das Spielerbild redaktionell, zur Bewerbung des Vereins, für ein konkretes Produkt oder für eine gemeinsame Kampagne eingesetzt wird.
Danach folgen die Medien. Dazu gehören etwa Website, App, Plakat, Stadionbildschirm, Fernsehen, Plattformen sozialer Medien, Onlineanzeigen, Verpackungen und gedruckte Fanartikel. Auch die Weitergabe an eine Kreativagentur, einen Plattformbetreiber oder einen Händler sollte geregelt werden, wenn sie vorgesehen ist. Ein Verweis auf alle Medien kann zu weit und im Einzelfall auslegungsbedürftig sein.
Das Gebiet und die Dauer ergänzen den Umfang. Eine Kampagne kann auf Österreich beschränkt sein oder international ausgespielt werden. Ein einmaliger Spielbericht hat eine andere praktische Reichweite als ein dauerhaft abrufbares Motiv in einem Online-Shop. Der Vertrag sollte außerdem Wiederholungen, bezahlte Ausspielung, Archivierung und die Entfernung nach Ablauf der Lizenz ansprechen.
Bei einer Werbekampagne ist zu klären, wer das Spielerbild verwenden darf und wem die Freigabe erteilt wird. Der Verein kann eine eigene Kampagne durchführen. Ein Sponsor kann ein Nutzungsrecht benötigen. Eine Agentur kann das Material technisch bearbeiten und an mehrere Plattformen liefern. Jede dieser Rollen sollte aus der Vereinbarung oder einer ergänzenden Freigabe hervorgehen.
Wichtig ist auch die Verbindung des Bildes mit einer Werbeaussage. Ein neutrales Porträt in einem Spieltagsbeitrag hat einen anderen Kontext als eine Aussage über Qualität, Leistung oder ein bestimmtes Produkt. Die geplante Text-Bild-Kombination sollte deshalb gemeinsam mit dem Motiv freigegeben werden. Das schützt vor einer Nutzung, die den persönlichen oder beruflichen Interessen des Spielers widerspricht.
Bei konkurrierenden Sponsoren braucht der Spielervertrag eine klare Zuordnung. Eine persönliche Kooperation des Spielers kann mit einer Vereinskampagne kollidieren. Zu prüfen sind Produktkategorie, Exklusivität, Dauer, Freigabeweg und die Frage, ob der Spieler einzelne Kampagnen aus sachlichen Gründen ablehnen kann. Eine pauschale Exklusivität sollte auf ihren konkreten Umfang begrenzt werden.
Merchandising stellt andere Fragen als ein einzelner Social-Media-Beitrag. Das Spielerbild kann auf Trikots, Sammelkarten, Postern, Verpackungen oder digitalen Produkten erscheinen. Für die Prüfung zählen Produktart, Gestaltung, Produktionszeitraum, Auflage, Vertrieb, Gebiet und der Umgang mit Restbeständen. Auch Name, Rückennummer, Unterschrift oder Stimme können neben dem Bild Bestandteil der Nutzung sein.
Die Vergütung sollte sich der vereinbarten Nutzung zuordnen lassen. Möglich sind eine fixe Zahlung, eine Beteiligung, eine gesonderte Kampagnenvergütung oder eine Kombination. Der Vertrag sollte festhalten, welche Nutzung mit der Grundvergütung abgegolten ist und für welche Nutzung eine zusätzliche Abrechnung erfolgt. Eine unklare Sammelzahlung erschwert die Prüfung, wenn später weitere Medien oder Produkte hinzukommen.
Für die Abrechnung braucht es eine nachvollziehbare Grundlage. Dazu können Freigabeliste, Kampagnenbudget, Verkaufsbericht oder eine Aufstellung der produzierten Artikel gehören. Welche Unterlagen im Einzelfall geschuldet sind, richtet sich nach dem Vertrag. Aus einer bloßen Erwähnung des Spielerbilds folgt noch keine bestimmte Abrechnungsmethode.
Das Vertragsende beantwortet nicht automatisch jede Frage zur Sichtbarkeit. Ein alter Spielbericht kann archiviert sein, während eine neue Werbekampagne erst nach dem Ende der Zusammenarbeit beginnt. Ein Online-Shop kann Restbestände verkaufen, obwohl die Produktion bereits beendet ist. Deshalb müssen ursprüngliche Freigabe, konkrete Nutzung und Enddatum gemeinsam geprüft werden.
Eine Nachwirkung kann ausdrücklich vereinbart werden. Sie sollte zwischen Archiv, bereits produzierten Artikeln, laufenden Anzeigen und neuen Veröffentlichungen unterscheiden. Ebenso wichtig sind die Entfernung aus bezahlten Kampagnen, die Deaktivierung von Shopseiten und die Behandlung gespeicherter Medien bei Agenturen oder Plattformen. Für jede Kategorie sollte der Zeitpunkt der Beendigung erkennbar sein.
§ 78 UrhG bleibt auch bei einer früher erteilten Zustimmung ein wichtiger Prüfpunkt. Die Veröffentlichung eines Bildnisses darf berechtigte Interessen der abgebildeten Person nicht verletzen. Ob eine konkrete Archivierung oder weitere Nutzung zulässig ist, hängt deshalb vom Inhalt, vom Kontext, von der Vereinbarung und von den Umständen der Veröffentlichung ab.
Eine Freigabe sollte erkennen lassen, welches Bild oder Video gemeint ist. Dazu kommen Text, Layout, Kanal, Zeitraum, Gebiet und beteiligte Dritte. Ein Freigabeprozess per E-Mail kann ausreichen, wenn die Version eindeutig gespeichert wird und die zuständige Person feststeht. Ein allgemeiner Hinweis in einem Chat lässt dagegen oft offen, welches Motiv und welche Kampagne gemeint waren.
Auch Bearbeitungen gehören in die Prüfung. Zuschneiden, Retuschieren, Untertitel, Übersetzungen, Kombination mit Vereinszeichen oder die Verbindung mit einem Produkt können den Eindruck des Bildes verändern. Eine Freigabe für ein Mannschaftsfoto beantwortet daher nicht zwingend die Frage, ob daraus ein einzelnes Spielerporträt für eine Anzeige gestaltet werden darf.
Der Verein sollte eine laufende Liste der Freigaben führen. Sie kann Motiv, Zweck, Medium, Gebiet, Beginn, Ende, Bearbeitung, Sponsor, Agentur und Abrechnung enthalten. Die Liste ersetzt den Vertrag nicht. Sie macht aber sichtbar, ob die beabsichtigte Kampagne innerhalb der vereinbarten Lizenz bleibt.
Bei minderjährigen Spielerinnen und Spielern ist zusätzlich zu prüfen, wer wirksam zustimmen kann und welchen konkreten Zweck die Zustimmung umfasst. Eine Zustimmung zur Teilnahme an einem Mannschaftsfoto klärt nicht automatisch die Verwendung in einer langfristigen Werbekampagne. Der Zweck muss für die betroffene Person und ihre gesetzliche Vertretung verständlich sein.
Mannschaftsbilder werfen außerdem die Frage auf, ob alle abgebildeten Personen von derselben Freigabe erfasst sind. Ein Verein sollte nicht aus einer Zustimmung für das Team auf eine unbegrenzte Einzelnutzung schließen. Bei sensiblen Situationen, privaten Momenten und Aufnahmen außerhalb des Spielbetriebs ist eine besonders genaue Prüfung erforderlich.
Für die Dokumentation genügt zunächst eine klare Zuordnung: abgebildete Person, verantwortlicher Vertragspartner, konkreter Zweck und geplante Reichweite. Bei Änderungen der Kampagne sollte eine neue Freigabe eingeholt oder die bestehende Vereinbarung anhand der Änderung geprüft werden.
Für eine belastbare Prüfung brauchen Sie den vollständigen Spielervertrag mit Nachträgen, Anlagen und gesonderten Freigaben. Ergänzend sind Bild oder Video, Begleittext, Layout, Kampagnenplan, Sponsorvereinbarung, Agenturbeauftragung und geplante Kanäle wichtig. Bei Merchandising kommen Produktentwurf, Vertriebsgebiet, Produktionszeitraum und Abrechnungsunterlagen hinzu.
Wenn die Nutzung bereits begonnen hat, sichern Sie konkrete URLs, Screenshots, Veröffentlichungszeitpunkte und Hinweise auf bezahlte Ausspielung. Bei einem Vertragsende gehören Enddatum, Beendigungsvereinbarung, laufende Archive, Shopseiten und Restbestände in die Chronologie. So kann zwischen einer alten Veröffentlichung und einer neuen Nutzung unterschieden werden.
Zur Einordnung eines weitergehenden Vertragsproblems finden Sie den Beitrag zur Abstiegsklausel im Profivertrag. Bei Fragen zur Beendigung eines Vertretungsverhältnisses hilft der Beitrag zum Agentenvertrag nach einem Transfer bei der Abgrenzung. Beide Themen betreffen andere Vertragsfragen und ersetzen keine Prüfung der Bildlizenz.
Reicht eine allgemeine Klausel zu Vermarktungsrechten für eine Werbekampagne?
Das lässt sich nicht pauschal bejahen. Zweck, Medium, Sponsor, Gebiet, Dauer, Bearbeitung und Freigabe sollten zur konkreten Kampagne passen. Eine Vereinskommunikation kann anders zu beurteilen sein als bezahlte Produktwerbung.
Darf ein Verein das Spielerbild nach dem Vertragsende weiterverwenden?
Das hängt von der ursprünglichen Vereinbarung, dem konkreten Inhalt und der Art der weiteren Nutzung ab. Archiv, laufender Shop, alte Spielberichte und eine neue Werbekampagne sind getrennt zu prüfen.
Wie wird die Vergütung für Bildrechte geregelt?
Der Vertrag sollte festlegen, welche Nutzungen von der Grundvergütung umfasst sind und wann eine gesonderte Zahlung oder Abrechnung erfolgt. Für Merchandising sind Produkt, Vertrieb und Abrechnungsgrundlage besonders wichtig.
Was ist bei einem Sponsorwechsel zu beachten?
Prüfen Sie Exklusivität, Produktkategorie, Laufzeit, Freigabe und mögliche persönliche Kooperationen des Spielers. Eine Freigabe für einen Sponsor lässt sich nicht automatisch auf einen anderen übertragen.
Ordnen Sie zunächst die Vereinbarung und beschreiben Sie jede geplante Nutzung einzeln: Motiv, Zweck, Medium, Gebiet, Dauer, Bearbeitung und beteiligte Dritte. Vergleichen Sie diese Liste mit der Lizenzklausel und den vorhandenen Freigaben. So wird sichtbar, ob die geplante Werbekampagne oder das Merchandising vom Vertrag erfasst ist.
Bei einem Vertragsende halten Sie alte Veröffentlichungen, Archive, Shopseiten und neue Kampagnen getrennt fest. Prüfen Sie außerdem Vergütung, Abrechnung und die Entfernung aus bezahlten Medien. § 78 UrhG sowie die Vertragsauslegung nach §§ 914 und 915 ABGB bilden dabei den rechtlichen Rahmen, ersetzen aber keine Einzelfallprüfung.
Neue Beiträge und rechtliche Hinweise der Kanzlei erhalten Sie mit BRANDaktuellen Rechtsnews. Wenn Sie eine Lizenzklausel, Kampagne oder Nutzung nach Vertragsende prüfen lassen möchten, übermitteln Sie den Spielervertrag mit Nachträgen, die konkrete Gestaltung und eine kurze Chronologie. Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt, klärt mit Ihnen die nächsten sinnvollen Schritte.
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